Haec autem ita fieri sancimus, nisi testator apertissime et expressim disposuerit, ut uni quidem res solida, aliis autem aestimatio rei singulis in solidum praestetur.
von paulina931 am 13.03.2020
Wir verfügen, dass dies so geschehen soll, es sei denn, der Erblasser hat sehr deutlich und ausdrücklich angeordnet, dass eine Person das tatsächliche Eigentum erhält, während die anderen jeweils den vollen Geldwert erhalten.
von jannick975 am 17.09.2021
Wir verordnen, dass diese Dinge derart zu vollziehen sind, es sei denn, der Erblasser habe höchst deutlich und ausdrücklich verfügt, dass einem die Sache in ihrer Gesamtheit, den anderen jedoch der Wert der Sache jeweils in voller Höhe zugesprochen wird.