Illo videlicet observando, ut, si ex hereditate aliquid heredes subripuerint vel celaverint vel amovendum curaverint, postquam fuerint convicti, in duplum hoc restituere vel hereditatis quantitati computare compellantur.
von kaan912 am 22.03.2017
Diese Regel muss beachtet werden: Wenn Erben etwas aus dem Erbe stehlen, verbergen oder zu entfernen veranlassen, müssen sie, sobald sie schuldig gesprochen werden, entweder den doppelten Betrag zurückzahlen oder sich diesen von ihrem Erbteil abziehen lassen.
von oemer.8992 am 03.08.2022
Dabei wird ausdrücklich beobachtet, dass, wenn die Erben etwas aus der Erbschaft gestohlen oder verborgen oder deren Entfernung veranlasst haben, sie, nachdem sie überführt wurden, gezwungen sind, dies doppelt zurückzugeben oder auf die Menge der Erbschaft zu berechnen.