Licentia danda creditoribus seu legatariis vel fideicommissariis, si maiorem putaverint esse substantiam a defuncto derelictam, quam heres in inventario scripsit, quibus voluerint legitimis modis quod superfluum est approbare, vel per tormenta forsitan servorum hereditariorum secundum anteriorem nostram legem, quae de quaestione servorum loquitur, vel per sacramentum illius, si aliae probationes defecerint, ut undique veritate exquisita neque lucrum neque damnum aliquod heres ex huiusmodi sentiat hereditate:
von luci924 am 17.06.2018
Es muss den Gläubigern, Erblassempfängern oder Treuhändern die Erlaubnis erteilt werden, wenn sie den Nachlass des Verstorbenen für größer halten, als der Erbe im Inventar verzeichnet hat, mit allen legitimen Mitteln den Überschuss zu beweisen, sei es durch Folter der Erbschaftssklaven gemäß unserem früheren Gesetz, das von der Befragung von Sklaven spricht, oder durch den Eid der betreffenden Person, falls andere Beweise fehlen, damit nach Wahrheitsermittlung von allen Seiten der Erbe weder Gewinn noch Verlust aus dieser Erbschaft erfährt:
von paula9845 am 18.12.2021
Es soll Gläubigern, Vermächtnisnehmern oder Begünstigten die Erlaubnis erteilt werden, wenn sie glauben, dass der Verstorbene mehr Vermögenswerte hinterlassen hat, als der Erbe im Inventar verzeichnet hat. Sie können den Überschuss mit allen rechtlich zulässigen Mitteln nachweisen, einschließlich der möglichen Befragung von geerbten Sklaven (gemäß unserem früheren Gesetz über die Befragung von Sklaven) oder durch den Eid des Erben, falls andere Beweise fehlen. Dies stellt sicher, dass nach vollständiger Wahrheitsfindung der Erbe weder Gewinn noch Verlust aus einer solchen Erbschaft erfährt: