Sin vero et ipse aliquas contra defunctum habebat actiones, non eae confundantur, sed similem aliis creditoribus per omnia habeat fortunam, temporum tamen praerogativa inter creditores servanda.
von aleksandra.8865 am 26.08.2014
Jedoch sollten, falls er selbst auch Ansprüche gegen den Verstorbenen hatte, diese nicht zusammengeführt werden, sondern er sollte in allen Belangen die gleiche Stellung wie andere Gläubiger haben, wobei die zeitbasierte Rangfolge unter den Gläubigern gewahrt bleibt.