In computatione autem patrimonii damus ei excipere et retinere, quidquid in funus expendit vel in testamenti insinuationem vel inventarii confectionem vel in alias necessarias causas hereditatis approbaverit sese persolvisse.
von vinzent.c am 19.02.2024
Bei der Bewertung des Nachlasses gestatten wir ihm, all jene Aufwendungen abzuziehen und zu behalten, die er nachweislich für die Bestattung, die Testamentseintragung, die Erstellung des Inventars oder andere notwendige Erbschaftskosten getätigt hat.
von erik841 am 17.02.2019
Bei der Berechnung des Vermögens gestatten wir ihm, all das auszunehmen und zu behalten, was er nachweislich für Bestattungskosten, Testamentseintragung, Inventarerstellung oder andere notwendige Erbschaftsangelegenheiten ausgegeben hat.