Quidam elogio condito heredem scripsit in certas uncias et post certa verba testamenti eunem in alias uncias vel tantas vel quantascumque et tertio vel in aliam partem hereditatis vel quendam unciarum modum, ille autem unam institutionem vel duas admittens unam vel duas vel quantascumque respuendas esse censuit:
von larissa.928 am 16.02.2020
Ein bestimmter Mensch, der ein Testament verfasst hatte, setzte einen Erben für gewisse Zwölftel ein und schrieb nach bestimmten Worten des Testaments denselben für andere Zwölftel ein, entweder gleich oder von welcher Menge auch immer, und drittens entweder für einen anderen Teil des Erbes oder für ein bestimmtes Maß an Zwölfteln. Er jedoch, der Erbe, indem er eine oder zwei Erbeinsetzungen anerkannte, entschied, dass eine oder zwei oder wie viele auch immer zu verwerfen seien:
von lilly.932 am 26.06.2023
Jemand errichtete ein Testament, in dem er einen Erben für bestimmte Anteile des Nachlasses einsetzte, und setzte dann später in demselben Testament denselben Erben entweder mit gleichen oder unterschiedlichen Anteilen ein, und nahm dann eine dritte Zuwendung entweder eines anderen Teils des Erbes oder einer bestimmten Anzahl von Anteilen vor. Der Erbe jedoch, der eine oder zwei dieser Zuwendungen annahm, entschied sich dafür, eine, zwei oder beliebig viele der verbleibenden Zuwendungen abzulehnen.