Sin autem instante annali tempore decesserit, reliquum tempus pro adeunda hereditate suis successoribus sine aliqua dubietate relinquat, quo completo nec heredibus eius alius regressus in hereditatem habendam servabitur.
von felizitas873 am 31.08.2016
Sollte er jedoch während des maßgeblichen jährlichen Zeitraums versterben, so soll er die verbleibende Zeit zur Erbantretung ohne jeglichen Zweifel seinen Rechtsnachfolgern überlassen, wobei nach deren Ablauf weder seinen Erben ein weiterer Anspruch auf Erberhalt gewahrt bleibt.
von friederike.832 am 20.04.2017
Stirbt jedoch jemand während der einjährigen Frist, geht die verbleibende Zeit zur Annahme des Erbes automatisch ohne Weiteres auf seine Rechtsnachfolger über, und sobald diese Frist abläuft, haben seine Erben keinerlei weiteres Recht, das Erbe geltend zu machen.