Sin autem in medio triennio vel morte iudicis vel alia inrecusabili occasione iudicium fuerit mutatum, tunc, si quidem ex triennio annale tempus vel amplius residet, in quo alius iudex causae imponitur, intra reliquum tempus causa finiatur:
von aaliyah.h am 15.06.2018
Sollte jedoch während der dreijährigen Frist der Fall aufgrund des Todes des Richters oder einer anderen unabwendbaren Umstände neu zugewiesen werden, dann muss, wenn bei Übernahme durch den neuen Richter noch ein Jahr oder mehr der dreijährigen Frist verbleibt, der Fall innerhalb dieser verbleibenden Zeit abgeschlossen werden:
von levi908 am 08.10.2017
Wenn jedoch in der Mitte des Dreijahreszeitraums das Urteil entweder durch den Tod des Richters oder durch eine andere unabwendbare Gelegenheit geändert worden ist, dann, wenn tatsächlich aus dem Dreijahreszeitraum eine jährliche Zeit oder mehr verbleibt, in der ein anderer Richter für den Fall eingesetzt wird, soll der Fall innerhalb der verbleibenden Zeit abgeschlossen werden: