Sin autem libertates vel a possessore vel a petitore fideicommissariae petantur vel directae ipso iure dicantur competere, annale tantummodo spatium expectetur a morte testatoris numerandum.
von lilly.y am 22.01.2023
Werden jedoch Freiheitsforderungen entweder durch einen Treuhänder vom aktuellen Besitzer oder vom Anspruchsteller geltend gemacht oder werden direkte Freilassungen als rechtsgültig beansprucht, so gilt nur eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Todestag des Erblassers.
von ahmed.j am 23.03.2018
Werden jedoch Freiheiten entweder vom Besitzer oder vom Anspruchsteller durch Vertrauen gesucht oder direkte als kraft Gesetzes anwendbar bezeichnet, so soll nur der Zeitraum eines Jahres abgewartet werden, gerechnet ab dem Tod des Erblassers.