Sin autem locis, in quibus res hereditariae vel maxima pars earum posita est, heredes abesse contigerit, tunc eis unius anni spatium a morte testatoris numerandum damus ad huiusmodi inventarii consummationem:
von jonas962 am 22.07.2019
Sollten jedoch die Erben an dem Ort, an dem sich die Erbschaftsgegenstände oder der größte Teil davon befindet, abwesend sein, gewähren wir ihnen eine Frist von einem Jahr ab dem Todestag des Erblassers zur Fertigstellung dieses Inventars:
von ariana.827 am 21.08.2022
Sollte es jedoch geschehen, dass die Erben an den Orten abwesend sind, an denen die Erbgegenstände oder der größte Teil derselben sich befinden, so gewähren wir ihnen eine Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Todestag des Erblassers, zur Fertigstellung eines solchen Inventars: