In medio tamen, id est a morte quidem testatoris, ante aditam autem hereditatem, etsi decesserit filius, huiusmodi querellam, licet non se praeparavit, ad suam posteritatem transmittet, ad extraneos vero heredes tunc tantummodo, quando antiquis libris insertam faciat praeparationem.
von sophi965 am 05.12.2022
In der Zwischenzeit jedoch, das heißt vom Todeszeitpunkt des Erblassers, aber vor dem angetretenen Erbe, selbst wenn der Sohn verstorben wäre, wird er eine solche Beschwerde, obwohl er sich nicht vorbereitet hat, an seine eigene Nachkommenschaft weitergeben, an fremde Erben jedoch nur dann, wenn er in alten Büchern eine vorbereitende Eintragung vornimmt.
von patrick.c am 02.10.2015
In der Zwischenzeit zwischen dem Tod des Erblassers und der Annahme des Erbes, wird der Sohn, falls er stirbt, dieses Beschwerderecht an seine Nachkommen weitergeben, auch wenn er es nicht vorbereitet hat, an fremde Erben jedoch nur dann, wenn er die Vorbereitung in den amtlichen Akten förmlich registriert hat.