Quod si petitor fuerit victus, simili modo a possessore iudicis officio ei satisfiat vel, si hoc fuerit praetermissum, negotiorum gestorum vel ex lege condictione.
von marlen.p am 19.11.2016
Sollte der Antragsteller jedoch unterlegen sein, so wird ihm auf ähnliche Weise durch das Amt des Richters seitens des Besitzers Genugtuung gewährt, oder, falls dies übersehen wurde, durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder durch eine gesetzliche Kondiktionsklage.
von nino.k am 16.10.2014
Wenn der Kläger den Prozess verliert, soll der Besitzer ihn auf gleiche Weise durch richterliche Anweisung entschädigen oder, falls dies übersehen wird, durch eine Geschäftsführungsklage oder einen gesetzlichen Anspruch.