Electione videlicet arbitri, si variatum inter partes fuerit, simili modo vel praesidis provinciae, si adest, vel defensoris locorum vel magistratuum municipii arbitrio dirimenda et exsecutore negotii, cui mandata est huiusmodi causae exactio, imminente et statuta ab arbitris effectui mancipante, nisi fuerit provocatum.
von marcel.z am 21.02.2021
Wenn sich die Parteien nicht auf die Wahl eines Schiedsrichters einigen können, sollte der Streit auf ähnliche Weise entweder vom Provinzgouverneur (falls verfügbar), dem lokalen Verteidiger oder den Kommunalbeamten geklärt werden. Der Sachbearbeiter, dem die Bearbeitung solcher Angelegenheiten übertragen wurde, sollte den Prozess überwachen und die Entscheidungen der Schiedsrichter umsetzen, es sei denn, es wird Berufung eingelegt.
von muhammad.919 am 03.12.2023
Durch die Wahl eines Schiedsrichters, falls es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist, soll dies in gleicher Weise entweder durch das Schiedsverfahren des Provinzstatthalters, sofern er anwesend ist, oder des Ortsverteidigers oder des Stadtmagistrats entschieden werden, und zwar mit Unterstützung des Geschäftsausführers, dem die Durchführung eines solchen Falls übertragen wurde, der die von den Schiedsrichtern getroffenen Entscheidungen vorantreibt und umsetzt, es sei denn, es wurde Berufung eingelegt.