Nullus apparitor amplitudinis tuae vel de officiis palatinis ad eam provinciam, ex qua oriundus est vel in qua collocaverit larem, vel qui iam in huiusmodi officio fuerit commoratus, obtentu publicae necessitatis vel exsecutor privati negotii dirigatur.
von thilo.f am 30.01.2019
Kein Bediensteter Eurer Hoheit oder aus den Palastämtern soll in jene Provinz gerichtet werden, aus der er stammt oder in der er seinen Haushalt begründet hat, oder der bereits in einem solchen Amt verweilt ist, weder unter dem Vorwand öffentlicher Notwendigkeit noch als Ausführender privater Geschäfte.
von malea.q am 27.05.2016
Kein Beamter Ihrer Verwaltung oder des Palaststabes darf in eine Provinz entsandt werden, in der er geboren wurde, wo er seinen Wohnsitz hat oder wo er bereits zuvor in einer ähnlichen Position tätig war, sei es für öffentliche Aufgaben oder private Geschäftsangelegenheiten.