Et si filiam naturalem vel filias habuit et eam vel eas curiali vel curialibus civitatis, ex qua oriundus est vel sub qua vicus vel possessio unde oritur consistit, vel eius civitatis, quae principatum totius provinciae tenet, matrimonio collocavit, haec eadem et in persona eius vel earum ad exemplum marium obtinebunt.
von luna946 am 25.06.2024
Und wenn er eine natürliche Tochter oder Töchter hatte und diese einem Stadtrat oder Stadträten aus seiner Heimatstadt oder der Stadt, die das Dorf oder Grundstück verwaltet, von dem er stammt, oder der Provinzhauptstadt verheiratet hat, dann gelten für sie dieselben Rechte wie für männliche Nachkommen.
von christin928 am 08.01.2021
Und wenn er eine natürliche Tochter oder natürliche Töchter hatte und diese einer oder mehreren Kuriales der Stadt, aus der er stammt oder unter deren Verwaltung das Dorf oder Besitztum liegt, aus dem er kommt, oder der Stadt, die die Vorherrschaft in der gesamten Provinz innehat, verheiratet hat, werden dieselben Bestimmungen auch in ihrem Fall nach dem Vorbild der männlichen Nachkommen gelten.