Et quod de subeunda sorte curiali seu testamento seu actorum fide constituat, ita ratum esse stabiliterque volumus observari, ut, sive abstinendo hereditatibus sive abdicando donationes naturales liberi curialem voluerint evitare fortunam posteaque paternarum opum vel in solidum vel ex parte reperti fuerint possessores, licet eas alienaverint, omnimodo ad condicionem, in qua pater eos amplificatis opibus esse voluit, etiam inviti cogantur accedere.
von lionel.937 am 17.06.2022
Wir verordnen, dass alles, was bezüglich der Übernahme kurialer Pflichten, sei es durch Testament oder durch amtliche Aufzeichnungen, festgelegt wird, unbedingt aufrechterhalten und beachtet werden muss. Wenn natürliche Kinder versuchen, kurialen Verpflichtungen zu entgehen, indem sie Erbschaften ablehnen oder Schenkungen ausschlagen, aber später im Besitz eines Teils des väterlichen Vermögens gefunden werden, müssen sie ihre kurialen Obliegenheiten akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn sie das Eigentum veräußert haben, und sie werden gezwungen sein, den Status anzunehmen, den ihr Vater für sie vorgesehen hat, als er ihr Vermögen erhöhte, ob sie wollen oder nicht.
von arian.8898 am 24.01.2020
Und was die Übernahme des kurialen Status betrifft, sei es durch Testament oder durch Glauben an Handlungen er festlegt, so wünschen wir, dass es bestätigt und standhaft beobachtet werde, dass die natürlichen Kinder, ob sie nun durch Verzicht auf Erbschaften oder durch Ablehnung von Schenkungen die kuriale Bestimmung vermeiden wollten und hernach als Besitzer väterlichen Vermögens, ganz oder teilweise, gefunden werden, selbst wenn sie dieses veräußert haben, in jedem Fall zur Bedingung, in der der Vater sie mit vermehrtem Reichtum zu sein wünschte, auch wider ihren Willen gezwungen werden, beizutreten.