Ceteros autem omnes, qui conscii et ministri huiusmodi criminis reperti et convicti fuerint vel eos susceperint vel quamcumque opem eis intulerint, sive masculi sive feminae sunt, cuiuscumque condicionis vel gradus vel dignitatis, poenae tantummodo capitali subicimus, ut huic poenae omnes subiaceant, sive volentibus sive nolentibus sanctimonialibus virginibus seu aliis supra dictis mulieribus tale facinus fuerit perpetratum.
von hannes9988 am 15.01.2017
Alle anderen, die als Mittäter und Helfer eines solchen Verbrechens gefunden und überführt wurden oder die diese aufgenommen oder ihnen irgendeine Hilfe geleistet haben, seien es Männer oder Frauen, welchen Standes, Ranges oder Würde auch immer, unterwerfen wir ausschließlich der Todesstrafe, so dass dieser Strafe alle unterliegen, ob mit willigen oder unwilligen Nonnen oder anderen vorgenannten Frauen ein solches Verbrechen begangen worden ist.
von emily8841 am 09.02.2015
Wir verurteilen alle anderen Personen zum Tode, die als Mittäter oder Helfer eines solchen Verbrechens gefunden und überführt werden, oder die diese Kriminellen versteckt oder ihnen jegliche Art von Hilfe gewährt haben. Dies gilt für Männer und Frauen gleichermaßen, unabhängig von ihrem sozialen Status, Rang oder ihrer Position. Diese Strafe gilt für jeden, unabhängig davon, ob das Verbrechen gegen geweihte Jungfrauen oder die anderen genannten Frauen begangen wurde, mit oder ohne deren Einwilligung.