Ceteros autem omnes, qui conscii et ministri huiusmodi criminis reperti et convicti fuerint vel eos susceperint vel quacumque opem eis intulerint, sive masculi sive feminae sunt, cuiuscumque condicionis vel gradus vel dignitatis, poenae tantummodo capitali subicimus, ut huic poenae omnes subiaceant, sive volentibus sive nolentibus virginibus seu aliis mulieribus tale facinus fuerit perpetratum.
von dilara.x am 19.08.2018
Darüber hinaus unterwerfen wir alle anderen, die als Mittäter und Helfer eines solchen Verbrechens ermittelt und überführt wurden oder diese beherbergt oder ihnen in irgendeiner Weise Hilfe geleistet haben, seien es Männer oder Frauen, welcher Herkunft, welchen Ranges oder welcher Würde auch immer, ausschließlich der Todesstrafe, so dass dieser Strafe alle unterliegen, ob das Verbrechen mit willigen oder unwilligen Jungfrauen oder anderen Frauen begangen wurde.
von aaron8995 am 15.06.2014
Darüber hinaus verhängen wir die Todesstrafe gegen jeden, der des Verbrechens als Mittäter oder Helfer überführt wurde, oder der diese Kriminellen in irgendeiner Weise geschützt oder unterstützt hat. Dies gilt für Männer und Frauen jeglichen sozialen Status, Ranges oder Position. Jeder wird diese Strafe erleiden, unabhängig davon, ob das Verbrechen gegen willige oder unwillige Jungfrauen oder andere Frauen begangen wurde.