Poenas autem quas praediximus, id est mortis et bonorum amissionis, non tantum adversus raptores, sed etiam contra eos qui hos comitati in ipsa invasione et rapina fuerint constituimus.
von dominique912 am 10.11.2022
Wir verfügen, dass die zuvor genannten Strafen - namentlich Tod und Vermögenseinziehung - nicht nur für die eigentlichen Räuber gelten, sondern auch für jeden, der sie während des Angriffs und Raubzugs unterstützt.
von karolin.s am 09.01.2018
Die Strafen, die wir zuvor erwähnt haben, nämlich Todesstrafe und Vermögensverlust, setzen wir nicht nur gegen die Räuber, sondern auch gegen diejenigen ein, die diese Männer bei dem Überfall und Raub selbst begleitet haben.