Si quis consortium fabricensium crediderit eligendum, in ea urbe, qua natus est vel in qua domicilium collocavit, his quorum interest convocatis primitus acta conficiat, sese doceat non avo non patre curiali progenitum, nihil ordini civitatis debere, nulli se civico muneri obnoxium, atque ita demum gestis confectis vel apud moderatorem provinciae vel si is absit apud defensorem civitatis, ad militiam quam optaverit suscipiatur.
von theodor928 am 26.03.2019
Wenn jemand der Waffenherstellerzunft beitreten möchte, muss er zunächst Dokumente in seiner Geburtsstadt oder seinem aktuellen Wohnort ausfüllen. Nach Einberufung aller Beteiligten muss er nachweisen, dass weder sein Großvater noch sein Vater Stadtrat waren, dass er dem Stadtrat nichts schuldet und nicht durch städtische Pflichten gebunden ist. Erst dann, nach Abschluss dieser Verfahren entweder vor dem Provinzgouverneur oder in dessen Abwesenheit vor dem Stadtmagistrat, kann er in den von ihm gewählten Dienst aufgenommen werden.
von karoline.v am 03.11.2014
Wenn jemand glaubt, dass die Zunft der Fabricenses in der Stadt, in der er geboren wurde oder in der er seinen Wohnsitz begründet hat, gewählt werden sollte, sollen nach Einberufung derjenigen, deren Interesse es betrifft, zunächst die Dokumente vervollständigt werden. Er soll nachweisen, dass er weder von einem Großvater noch von einem Vater abstammt, der ein Kurialer war, nichts der Stadtordnung schuldig ist und keiner städtischen Verpflichtung unterliegt. Sobann, nachdem die Verfahren entweder vor dem Provinzmoderator oder, falls dieser abwesend ist, vor dem Stadtverteidiger abgeschlossen sind, soll er zum Militärdienst zugelassen werden, den er gewählt hat.