Sin autem non est moderator provinciae in praefato loco, haec eadem apud defensorem locorum vel duumviros municipales gestis apud eos habitis celebrare et iudicem quidem eum recusare, il ico autem, id est intra triduum proximum, sine ulla dilatione compelli arbitrum vel arbitros eligere et apud eos litigare, ne et datus iudex removeatur et alter non eligatur:
von miran.k am 20.09.2019
Falls jedoch kein Provinzverwalter an dem vorgenannten Ort anwesend ist, sollen dieselben Angelegenheiten vor dem Ortsverteidiger oder den Kommunalräten, nach Durchführung der Verhandlungen vor ihnen, verhandelt und der Richter tatsächlich abgelehnt werden, jedoch unverzüglich, das heißt innerhalb der nächsten drei Tage, ohne jegliche Verzögerung dazu gezwungen werden, einen oder mehrere Schiedsrichter zu wählen und vor diesen zu prozessieren, damit weder der ursprünglich bestimmte Richter entfernt noch ein neuer gewählt wird:
von chayenne865 am 27.03.2023
Sollte jedoch kein Provinzgouverneur am genannten Ort vorhanden sein, sollten diese gleichen Verfahren vor dem örtlichen Verteidiger oder den Stadtrichtern durchgeführt werden, wobei die Verhandlungen von ihnen protokolliert werden. Während der ursprüngliche Richter abgelehnt werden kann, müssen umgehend - das heißt innerhalb der nächsten drei Tage - ohne Verzögerung ein neuer Schiedsrichter oder neue Schiedsrichter gewählt werden, und der Fall muss vor ihnen verhandelt werden. Dies soll verhindern, dass der ursprüngliche Richter abgelehnt wird, ohne dass ein Ersatz ausgewählt wird.