Quotiens autem ad nostram scientiam iudex se polliceatur relaturum, consultationis exemplum litigatoribus ilico edi apud acta iubeat, ut, si cui forte relatio minus plena vel contraria videatur, is refutatorias preces similiter apud acta sine aliqua frustratoria dilatione offerat.
von vinzent8831 am 21.02.2023
Wenn ein Richter anzeigt, dass er eine Angelegenheit zur Überprüfung vorlegen wird, sollte er unverzüglich anordnen, dass eine Abschrift seiner Konsultation in den Gerichtsakten zur Verfügung gestellt wird. Dies ermöglicht es jeder Partei, die die Verweisung als unvollständig oder anfechtbar betrachtet, ohne unnötige Verzögerung eine Gegenvorstellung in den Akten einzureichen.
von felicitas.8991 am 17.08.2015
Wann immer ein Richter verspricht, etwas zu unserer Kenntnis zu bringen, soll er anordnen, dass eine Abschrift der Beratung unverzüglich in den Akten für die Streitparteien veröffentlicht wird, sodass, falls die Verweisung jemandem möglicherweise unzureichend oder widersprüchlich erscheint, er gleichfalls Widerlegungsgesuche in den Akten ohne jegliche verzögernde Verzögerung einreichen kann.