Si quis in ea culpa vel crimine fuerit deprehensus, quod dignum claustris carceris et custodiae squalore videtur, auditus apud acta, cum de admisso constiterit, poenam carceris sustineat atque ita postmodum eductus apud acta audiatur.
von zoe.s am 07.06.2019
Wenn jemand bei einer Straftat oder einem Verbrechen erwischt wird, das eine Freiheitsstrafe und das Elend der Haft zu verdienen scheint, sollte diese Person zunächst zu Protokoll befragt werden. Sobald ihre Schuld feststeht, sollte sie ihre Gefängnisstrafe verbüßen und erst danach erneut zu einer Anhörung zu Protokoll vorgeführt werden.
von franziska939 am 18.02.2021
Wenn jemand in jenem Vergehen oder Verbrechen ergriffen worden ist, welches der Gefängnismauern und der Schmach der Haft würdig erscheint, nachdem er vor den Aufzeichnungen gehört worden ist, wenn bezüglich des Vergehens festgestellt worden ist, soll er die Strafe des Gefängnisses erleiden und sodann, nachdem er vor die Aufzeichnungen geführt worden ist, soll er gehört werden.