Non defensae mortis quaestionem apud procuratores nostros non oportere tractari quis ignorat, nec bona fisco peti posse, quam si de crimine constiterit apud eum, cui convictis poenam inrogare licet?
von conner.h am 22.01.2015
Wer ist unwissend, dass die Frage eines unverteidigten Todes nicht vor unseren Prokuratoren verhandelt werden sollte, noch Güter für den Fiskus gefordert werden können, es sei denn, das Verbrechen sei vor demjenigen festgestellt worden, der die Befugnis hat, den Verurteilten zu bestrafen?
von finnya.e am 08.10.2018
Jeder weiß, dass Fälle verdächtiger Todesfälle nicht vor Finanzbeamte verhandelt werden sollten und dass Vermögen nicht für die Staatskasse beansprucht werden kann, es sei denn, das Verbrechen wurde vor einem Richter bewiesen, der die Befugnis hat, verurteilte Kriminelle zu verurteilen.