Plane defunctis homicidii reis apud procuratores quoque causam agendam esse ratio permittit.
von janosch932 am 29.11.2023
Offensichtlich erlaubt die Rechtsprechung, dass der Fall auch vor den Staatsanwälten verhandelt werden muss, wenn die Angeklagten des Totschlags verstorben sind.
von emilian.e am 25.08.2023
Das Rechtsprinzip erlaubt eindeutig, dass Verfahren gegen Beschuldigte eines Totschlags auch nach deren Tod vor den Provinzgouverneuren fortgeführt werden können.