Defunctis reis publicorum criminum, sive ipsi per se ea commiserunt sive aliis mandaverunt, pendente accusatione, praeterquam si sibi mortem consciverint, bona successoribus eorum non denegari notissimi iuris est.
von johanna.p am 12.11.2017
Wenn Angeklagte, die mit öffentlichen Verbrechen in Verbindung gebracht werden, während ihr Verfahren noch anhängig ist, sterben – sei es, dass sie die Verbrechen selbst begangen oder anderen befohlen haben – ist es gefestigte Rechtsprechung, dass ihr Vermögen ihren Erben nicht vorenthalten werden darf, es sei denn, sie haben Selbstmord begangen.
von hailey952 am 02.09.2020
Bei verstorbenen Angeklagten öffentlicher Straftaten, sei es, dass sie diese selbst begangen oder anderen befohlen haben, während das Verfahren anhängig war, es sei denn, sie hätten sich selbst den Tod zugefügt, ist es allgemein anerkanntes Rechts, dass ihr Vermögen ihren Rechtsnachfolgern nicht verweigert wird.