Quamvis enim in persona principalis rei morte subducti iam subsistere non possit, tamen si quis illo uti voluerit, intellegit se periculo criminis esse subiectum.
von leonardo903 am 15.10.2017
Obwohl das Verfahren mit dem Tod des Hauptangeklagten nicht mehr fortgeführt werden kann, sollte jeder, der versucht, es zu nutzen, verstehen, dass er mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen muss.
von helen.l am 19.02.2019
Obwohl in der Person des Hauptbeschuldigten, der durch Tod entfernt wurde, nicht mehr fortbestehen kann, versteht sich dennoch, dass derjenige, der davon Gebrauch machen will, sich der Gefahr einer Straftat ausgesetzt sieht.