Quamvis quis se filium defuncti praeteritum esse adleget aut falsum vel inofficiosum testamentum seu alio vitio subiectum vel servus defunctus esse dicatur, tamen scriptus heres in possessionem mitti solet.
von peter967 am 03.06.2019
Obwohl jemand behaupten mag, er sei ein übergangener Sohn des Verstorbenen oder das Testament sei falsch oder ungebührlich oder mit einem anderen Mangel behaftet, oder es könne gesagt werden, der Verstorbene sei ein Sklave gewesen, wird der eingesetzte Erbe gleichwohl üblicherweise in den Besitz eingewiesen.
von kevin.m am 11.10.2024
Selbst wenn jemand behauptet, als Sohn des Verstorbenen zu Unrecht enterbt worden zu sein, oder behauptet, das Testament sei gefälscht, unbillig oder anderweitig mangelhaft, oder sogar behauptet, der Verstorbene sei tatsächlich ein Sklave gewesen, erhält der im Testament benannte Erbe in der Regel dennoch den Besitz des Nachlasses.