Edicto divi hadriani, quod sub occasione vicesimae hereditatum introductum est, cum multis ambagibus et difficultatibus et indiscretis narrationibus penitus quiescente, quia et vicesima hereditatis a nostra recessit re publica, antiquatis nihilo minus et aliis omnibus, quae circa repletionem vel interpretationem eiusdem edicti promulgata sunt, sancimus, ut, si quis ex asse vel ex parte competenti iudici testamentum ostenderit non cancellatum neque abolitum neque ex quacumque suae formae parte vitiatum, sed quod prima figura sine omni vituperatione appareat et depositionibus testium legitimi numeri vallatum sit, mittatur quidem in possessionem earum rerum, quae testatoris mortis tempore fuerunt, non autem legitimo modo ab alio detinentur, et eam cum testificatione publicarum personarum accipiat.
von fiona858 am 07.05.2014
Da die Erbschaftssteuer von fünf Prozent in unserem Staat abgeschafft wurde, erklären wir hiermit das alte Edikt des Kaisers Hadrian (welches für diese Steuer geschaffen wurde und viele Komplikationen, Schwierigkeiten und unklare Erläuterungen verursachte) als vollständig ungültig, zusammen mit allen anderen Vorschriften zu dessen Umsetzung und Auslegung. Wir etablieren nunmehr folgende neue Regel: Wenn jemand dem zuständigen Richter ein Testament vorlegt, sei es für den gesamten Nachlass oder einen Teil davon, und wenn dieses Testament nicht storniert, zerstört oder in irgendeiner Weise beschädigt ist, sondern in seiner Originalform ohne jegliche Mängel erscheint und durch die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Zeugen unterstützt wird, so soll dieser Person der Besitz sämtlicher Vermögenswerte gewährt werden, die dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes gehörten (sofern diese nicht rechtmäßig von jemand anderem gehalten werden), und dieser Besitz soll mit amtlicher Bestätigung der öffentlichen Behörden übertragen werden.
von elif.x am 24.08.2016
Mit dem Edikt des Kaisers Hadrian, welches anlässlich der Erbschaftssteuer eingeführt wurde, nun völlig zur Ruhe gekommen mit seinen vielen Verwicklungen und Schwierigkeiten und verworrenen Erzählungen, da auch die Erbschaftssteuer aus unserer Republik verschwunden ist, und alle anderen, die bezüglich der Vervollständigung oder Auslegung besagten Edikts erlassen wurden, für nichtig erklärt sind, verordnen wir, dass, wenn jemand einem zuständigen Richter ein Testament vorlegt, das weder ganz noch teilweise durchgestrichen, aufgehoben noch in irgendeinem Teil seiner Form beschädigt ist, sondern das in seiner ursprünglichen Gestalt ohne jeden Makel erscheint und durch Zeugenaussagen der gesetzlichen Anzahl geschützt ist, derjenige in den Besitz derjenigen Sachen gesetzt wird, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren und nicht rechtmäßig von einem anderen gehalten werden, und er diese mit Beglaubigung öffentlicher Personen erhalten soll.