Ut, sive adiciatur testamento de implenda legitima portione sive non, firmum quidem testamentum sit, liceat vero his personis, quae testamentum quasi inofficiosum vel alio modo subvertendum queri poterant, id quod minus portione legitima sibi relictum est ad implendam eam sine ullo gravamine vel mora exigere, si tamen non ingrati legiti mis modis arguantur, cum eos scilicet ingratos circa se fuisse testator edixit:
von milan8838 am 04.08.2013
Derart, dass, ob dem Testament bezüglich der Erfüllung des Pflichtanteils etwas hinzugefügt wird oder nicht, das Testament zwar gültig bleibt, es jedoch denjenigen Personen gestattet sein soll, die das Testament als pflichtwidrig oder anderweitig anfechtbar betrachten konnten, den ihnen weniger als der Pflichtanteil zugewendeten Betrag zu fordern, um diesen ohne jede Belastung oder Verzögerung zu erfüllen, sofern sie nicht in rechtmäßiger Weise als undankbar nachgewiesen werden, wenn der Erblasser erklärt hat, dass sie ihm gegenüber undankbar gewesen seien:
von julian.859 am 05.10.2013
Unabhängig davon, ob der Erblasserwille eine Bestimmung zur Erfüllung des Pflichtteils enthält oder nicht, bleibt das Testament gültig. Personen, die das Testament als pflichtwidrig hätten anfechten oder aus anderen Gründen bestreiten können, ist es gestattet, den ihnen fehlenden Betrag ihres Pflichtteils ohne Belastung oder Verzögerung geltend zu machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie rechtlich als undankbar nachgewiesen werden, insbesondere wenn der Erblasser erklärt hat, dass sie ihm gegenüber Undankbarkeit gezeigt haben: