Nobis visum est, recta et simplici via matrem omnibus legitimis personis anteponi et sine ulla deminutione filiorum suorum successionem accipere, excepta fratris et sororis persona, sive consanguinei sint sive sola cognationis iura habentes, ut quemadmodum eam toto alio ordini legitimo praeposuimus, ita omnes fratres et sorores, sive legitimi sint sive non, ad capiendas hereditates simul vocemus, ita tamen ut, si quidem solae sorores cognatae vel adgnatae et mater defuncti vel defunctae supersint, dimidiam quidem mater, alteram vero dimidiam partem omnes sorores habeant, si vero matre superstite et fratre vel fratribus solis vel etiam cum sororibus sive legitima sive sola cognationis iura habentibus intestatus quis vel intestata moriatur, in capita distribuatur eius hereditas.
von viktor.941 am 14.03.2018
Wir haben beschlossen, dass eine Mutter auf unkomplizierte Weise Vorrang vor allen rechtmäßigen Erben haben und das Erbe ihrer Kinder ohne Kürzung erhalten soll, ausgenommen in Fällen mit Brüdern und Schwestern (unabhängig davon, ob sie blutsverwandt oder nur durch Familienbande verbunden sind). Während wir der Mutter Vorrang vor allen anderen rechtmäßigen Erben einräumen, erlauben wir auch allen Geschwistern, ob rechtmäßig oder nicht, gemeinsam zu erben. Sollten jedoch nur Schwestern (blutsverwandt oder durch Heirat verbunden) und die Mutter des Verstorbenen überleben, erhält die Mutter die Hälfte und alle Schwestern teilen die andere Hälfte. Stirbt jemand ohne Testament und hinterlässt seine Mutter zusammen mit entweder nur Brüdern oder Brüdern und Schwestern (unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nur durch Familienbande verbunden), wird das Erbe gleichmäßig unter ihnen aufgeteilt.
von lijas.936 am 22.07.2020
Es ist uns als richtig erschienen, dass auf geradem und einfachem Wege die Mutter allen legitimen Personen vorangestellt und ohne jede Minderung die Erbfolge ihrer Kinder erhalten soll, ausgenommen die Person des Bruders und der Schwester, ob sie nun blutsverwandt oder nur durch Verwandtschaftsrechte verbunden sind, so dass, wie wir sie vor der gesamten sonstigen legitimen Ordnung gestellt haben, wir auch alle Brüder und Schwestern, ob legitim oder nicht, zur Erbnahme zusammenrufen, und zwar dergestalt, dass, wenn nur Schwestern, sei es durch Blutsverwandtschaft oder Verwandtschaft, und die Mutter des verstorbenen Mannes oder der verstorbenen Frau überleben, die Mutter die Hälfte erhalten soll, alle Schwestern aber die andere Hälfte, und wenn mit überlebender Mutter und einem oder mehreren Brüdern oder auch Schwestern, die entweder legitime oder alleinige Verwandtschaftsrechte haben, ein Mann oder eine Frau ohne Testament stirbt, dessen Erbschaft nach Köpfen verteilt wird.