Sed cum antea constitutiones iura legitima perscrutantes partim matrem adiuvabant, partim eam praegravabant et non in solidum eam vocabant, sed in quibusdam casibus tertiam partem ei abstrahentes certis legitimis dabant personis, in aliis autem contrariam faciebant:
von greta.835 am 31.12.2013
Aber während frühere Verfassungen bei der Untersuchung legitimer Rechte die Mutter teils unterstützten, teils belasteten und sie nicht vollständig berücksichtigten, sondern in bestimmten Fällen ihr ein Drittel der Rechte entziehend es bestimmten legitimen Personen zusprachen, in anderen Fällen jedoch das Gegenteil taten:
von ela.f am 24.08.2015
Während die früheren Gesetze bei der Untersuchung von Erbrechten die Mutter teilweise begünstigten und teilweise benachteiligten, gewährten sie ihr keine vollständigen Rechte. Stattdessen nahmen sie in manchen Fällen einen Drittel ihres Anteils und übergaben ihn bestimmten gesetzlich berechtigten Personen, während sie in anderen Fällen das Gegenteil taten.