Et dedimus ius legitimum plenum matribus sive ingenuis sive libertinis, etsi non ter enixae fuerint vel quater, sed eum tantum vel eam qui quaeve morte intercepti sunt, ut et sic vocentur in liberorum suoram legitimam successionem.
von lewi924 am 09.04.2015
Und wir haben Müttern, seien es geborene oder freigelassene Frauen, ein vollständiges legitimes Recht gewährt, auch wenn sie nicht drei- oder viermal geboren haben, sondern nur für jenen oder jene, der oder die vom Tod dahingerafft wurde, sodass sie so zur gesetzlichen Erbfolge ihrer Kinder berufen werden können.
von filipp.s am 31.12.2017
Wir haben Müttern, sowohl geborenen als auch freigelassenen, volle rechtliche Erbrechte gewährt, auch wenn sie nicht drei oder vier Kinder geboren haben, sondern nur das eine Kind, das verstorben ist, und ermöglichen ihnen dadurch, als rechtmäßige Erben des Nachlasses ihrer Kinder anerkannt zu werden.