Hos enim liberos non solum in suorum parentium successionem, sed etiam alterum in alterius mutuam successionem vocavimus, ex illa lege specialiter eos vocantes, sive soli inveniantur qui in servitute nati et postea manumissi sunt, sive una cum aliis qui post libertatem parentium concepti sunt, sive ex eadem matre vel eodem patre sive ex aliis nuptiis, ad similitudinem eorum qui ex iustis nuptiis procreati sunt.
von lio.831 am 03.12.2019
Wir haben diesen Kindern Erbrechte nicht nur an das Vermögen ihrer Eltern, sondern auch das gegenseitige Erbrecht zugestanden. Dieses Gesetz umfasst sie ausdrücklich, ob sie die einzigen Kinder sind (die in der Sklaverei geboren und später freigelassen wurden) oder ob sie neben anderen Kindern existieren, die nach der Freilassung ihrer Eltern gezeugt wurden, unabhängig davon, ob sie die gleiche Mutter oder den gleichen Vater haben oder aus verschiedenen Ehen stammen. Sie sollen die gleichen Rechte haben wie Kinder aus rechtmäßigen Ehen.
von kimberley827 am 03.06.2013
Für diese Kinder haben wir nicht nur den Erbgang ihrer Eltern vorgesehen, sondern auch deren gegenseitige Erbfolge, sie besonders nach jenem Gesetz berufend, ob sie allein gefunden werden – diejenigen, die in Knechtschaft geboren und später freigelassen wurden – oder zusammen mit anderen, die nach der Freiheit ihrer Eltern gezeugt wurden, sei es von derselben Mutter oder demselben Vater oder aus anderen Ehen, gemäß der Gleichstellung derjenigen, die aus rechtmäßigen Ehen hervorgegangen sind.