Inter omnes dumtaxat heredes suos, qui ex quolibet venientes gradu tamen pares videantur esse, vel emancipatos, quos praetor ad successionem vocat, sive coeptum neque impletum testamentum vel codicillus seu epistula parentis esse memoratur sive quocumque alio modo scripturae quibuscumque verbis vel iudiciis inveniantur relictae, iudicio familiae erciscundae, licet intestato ad successionem liberi vocentur, servato senatus consulti auxilio defuncti dispositio custodiatur, etsi sollemnitate legum huiusmodi dispositio fuerit destituta.
von sophy9928 am 21.10.2013
Unter allen Erben sui generis, die aus welchem Grad auch immer zu kommen scheinen gleich zu sein, oder den emanzipirten, welche der Prätor zur Nachfolge beruft, sei es, dass ein begonnenes, aber nicht vollendetes Testament oder ein Kodizill oder ein Schreiben des Erblassers in Erinnerung gerufen wird, oder in welcher anderen Schriftform mit welchen Worten oder Urteilen sie auch hinterlassen worden sind, kraft des Familienerbschaftsurteils, obgleich die Kinder intestat zur Nachfolge gerufen werden mögen, wird unter Bewahrung des Senatsbeschlusses die Verfügung des Verstorbenen geschützt, selbst wenn eine solche Verfügung der rechtlichen Förmlichkeiten entbehrt hätte.
von elian.q am 29.03.2016
Unter allen rechtmäßigen Erben gleichen Ranges, sei es Erben unter elterlicher Gewalt oder emanzipierte Kinder, die das Gesetz zum Erben beruft, sollen die Wünsche des Verstorbenen respektiert werden. Dies gilt, unabhängig von der Formulierung, ob diese Wünsche in einem unvollendeten Testament, einem Kodizill, einem Elternbrief oder einem anderen schriftlichen Dokument festgehalten sind. Selbst wenn die Kinder kraft Gesetzes ohne Testament erben würden und selbst wenn den Anweisungen des Verstorbenen die rechtlichen Formalitäten fehlen, sollen diese Wünsche im Rahmen des Verfahrens zur Teilung des Familienvermögens gemäß dem Senatsbeschluss gewahrt bleiben.