Sed si tam circa testamentum quam etiam codicillos iudicium eius deficiat, verum quibuscumque verbis voluntas eius declarata sit, licet intestato ei fuerit successum, ex senatus consulto retentionis modo servato familiae erciscundae iudicio aditum iudicem sequi voluntatem oportere iuris auctoritate significatur.
von elian.c am 05.06.2021
Sollte jedoch sein Urteil sowohl hinsichtlich des Testaments als auch der Kodizille scheitern, aber sein Wille durch welche Worte auch immer erklärt worden sein, obwohl die Nachfolge für ihn intestat gewesen sein mag, wobei die Art der Zurückbehaltung gemäß dem Senatsbeschluss gewahrt wurde, so wird durch die Autorität des Rechts angezeigt, dass der im Verfahren der Erbaufteilung angerufene Richter dem Willen folgen soll.
von dua961 am 16.02.2018
Selbst wenn einer Person die Fähigkeit zur Erstellung eines formellen Testaments oder Kodizills fehlt, aber ihre Wünsche in irgendeiner Form geäußert hat, und selbst wenn die Erbfolge intestat ist, deutet die Rechtsautorität darauf hin, dass der mit dem Erbverteilungsfall befasste Richter diesen geäußerten Wünschen folgen soll, wobei die durch Senatsbeschluss festgelegten Zurückbehaltungsrechte gewahrt bleiben.