Coheredibus divisionem inter se facientibus iuri absentis et ignorantis minime derogari ac pro indiviso portionem eum, quae initio ipsius fuit, in omnibus communibus rebus retinere certissimum est.
von stephan.w am 24.02.2014
Es ist absolut gewiss, dass bei der Teilung von Erbe unter Miterben die Rechte eines abwesenden und uninformierten Erben in keiner Weise geschmälert werden und dieser seinen ursprünglichen ungeteilten Anteil am gesamten Gemeinschaftseigentum behält.
von finn.851 am 01.01.2014
Wenn Miterben eine Teilung unter sich vornehmen, ist es höchst gewiss, dass dem Recht des Abwesenden und Unwissenden in keiner Weise beeinträchtigt wird und dass er den Anteil, der von Anfang an sein eigener war, in allen gemeinsamen Angelegenheiten als ungeteilten behält.