Cum testamentum nullo iure constiterit, ex eius, quae ab intestato successit, professione sola velut ex testamento liberos per errorem profitentis orcini vel proprii liberti, si non ipsius accessit iudicium, cum errantis voluntas nulla sit, effici non potuerint.
von ahmet861 am 06.04.2021
Wenn ein Testament keine rechtliche Gültigkeit besitzt, kann allein die Erklärung einer Frau, die durch gesetzliche Erbfolge geerbt hat, durch ihren irrtümlichen Ausspruch niemanden weder zu Freigelassenen des Verstorbenen noch zu ihren eigenen Freigelassenen machen, wenn sie kein formelles Urteil gefällt hat, da eine in Irrtum gemachte Erklärung keine rechtliche Kraft besitzt.
von jasmin8836 am 01.02.2014
Wenn das Testament keine rechtliche Gültigkeit besaß, allein aufgrund der Erklärung derjenigen, die intestat (ohne Testament) nachfolgte, als ob aus einem Testament heraus Freigelassene durch Irrtum erklärt würden, sei es Orcini oder eigene Liberti, wenn nicht das Urteil der Person selbst hinzukam, da der Wille des Irrenden nichtig ist, hätten sie nicht als solche gemacht werden können.