Si quis patronum in posterum huiusmodi narrationem conceperit vel in libertatibus, quae inter vivos actitantur, vel in his, quae ex testamento vel codicillis scriptis vel sine scriptis habitis proficiscuntur, ut liberti eorum a iure patronatus liberentur, antiqua interpretatione semota non dubitet etiam patronatus ius ex sola tali verborum conceptione libertis esse remittendum nec successionibus quae ab intestato descendunt, quas veteres et post huiusmodi actus servari in libertorum bonis decreverunt, a nobis patronis integris reservandis.
von eliana.b am 07.01.2014
Wenn ein Patron in Zukunft eine solche Erklärung abgibt, sei es bezüglich der während deren Lebzeiten gewährten Freiheiten oder derjenigen, die sich aus einem Testament, schriftlichen Kodizillen oder mündlichen Vereinbarungen ergeben, und erklärt, dass seine Freigelassenen von Patronatsrechten befreit werden sollen, so soll er nicht daran zweifeln, dass unter Außerachtlassung alter Auslegungen die Patronatsrechte allein aufgrund dieser Erklärung aufgegeben werden. Dies umfasst auch Erbrechte in Fällen des Erbfalls ohne Testament, die ältere Gesetze auch nach solchen Erklärungen bezüglich des Vermögens der Freigelassenen aufrechterhielten, welche wir für Patrone jedoch nicht mehr aufrechterhalten.
von ahmed.q am 28.03.2017
Wenn jemand als Patron in Zukunft eine solche Verfügung treffen sollte, sei es bei Freiheiten, die unter Lebenden vorgenommen werden, sei es bei solchen, die aus einem Testament oder schriftlichen Kodizillen oder solchen ohne Schriftform hervorgehen, dass ihre Freigelassenen vom Patronatsrecht befreit werden, wobei die alte Auslegung beseitigt wird, der soll nicht zweifeln, dass auch das Patronatsrecht allein aufgrund einer solchen Wortwahl den Freigelassenen erlassen wird, noch an den Erbfolgen, die von Todes wegen ohne Testament abstammen, welche die Alten auch nach solchen Verfügungen im Vermögen der Freigelassenen zu erhalten beschlossen haben, wobei die Rechte der Patrone von uns unversehrt vorbehalten bleiben.