Reverentia tamen, quae a libertis debetur, et iure, quod adversus ingratos libertos patronis competit, integris reservandis, et si per verborum conceptionem secundum a nobis inductum modum ius patronatus fuerit amissum, cum etiam haec ingenuitatis praemio tolluntur, quam paene sola natalium restitutio inducit.
von anton.g am 12.07.2019
Die Ehrerbietung jedoch, welche von Freigelassenen geschuldet wird, und das Recht, das Patronen gegen undankbare Freigelassene zusteht, bleiben unversehrt vorbehalten, auch wenn durch die Formulierung der Worte gemäß dem von uns eingeführten Verfahren das Patronatsrecht verloren gegangen sein sollte, da selbst diese Dinge durch die Vergünstigung des freien Status beseitigt werden, was nahezu ausschließlich die Wiederherstellung des Geburtsstatus bewirkt.
von carolina965 am 18.03.2022
Jedoch müssen die Ehrerbietung, die Freigelassene schulden, und die Rechte, die Patronen gegen undankbare Freigelassene haben, unversehrt bleiben, auch wenn das Patronatsrecht durch die von uns eingeführte Formulierung verloren gegangen ist, da diese Verpflichtungen auch durch die Gewährung des Freigeburtsstatus aufgehoben werden, was nahezu ausschließlich durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Geburtsstatus erreicht wird.