Si vero in huiusmodi voluntate designatis liberis alia sit mixta persona, certum est eam voluntatem quantum ad illam dumtaxat permixtam personam pro nullo haberi.
von marlo.a am 28.02.2018
Wenn in einer Verfügung dieser Art bei ausgewiesenen Kindern eine andere Person hinzugefügt wird, steht fest, dass diese Verfügung, soweit es diese hinzugefügte Person betrifft, als nichtig zu betrachten ist.
von lijas.f am 09.03.2015
Wird in einer solchen Verfügung von Todes wegen neben den namentlich genannten Kindern eine weitere Person hinzugefügt, gilt die Verfügung eindeutig als unwirksam unwirksam, und zwar ausschließlich hinsichtlich dieser zusätzlichen Person.