Sin vero voluerit in dilucidis intervallis aliquod condere testamentum vel ultimam voluntatem et hoc sana mente et inceperit facere et consummaverit nullo tali morbo interveniente, stare testamentum sive quamcumque ultimam voluntatem censemus, si et alia omnia accesserint, quae in huiusmodi actibus legitima observatio sequitur.
von johann.i am 27.12.2023
Wenn er jedoch tatsächlich während klarer Momente ein Testament oder eine letzte Verfügung errichten möchte, und zwar bei vollem Verstand, und er mit der Erstellung beginnt und sie ohne Unterbrechung durch eine solche Krankheit vollendet, so verfügen wir, dass das Testament oder die letzte Verfügung Gültigkeit besitzt, sofern auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, die bei Rechtsgeschäften dieser Art die rechtmäßige Beachtung erfordert.
von linda.i am 30.06.2019
Wenn jedoch jemand während Phasen geistiger Klarheit ein Testament oder eine Verfügung von Todes wegen errichten möchte und dies bei vollem Verstand tut, indem er den Vorgang beginnt und abschließt, ohne dass ein Krankheitsepisode den Prozess unterbricht, so erachten wir das Testament oder die Verfügung als gültig, vorausgesetzt, alle anderen rechtlichen Anforderungen für solche Dokumente sind ebenfalls erfüllt.