Sin autem testator tantummodo dixerit non voluisse prius stare testamentum, vel aliis verbis utendo contrariam aperuit voluntatem, et hoc vel per testes idoneos non minus tribus vel inter acta manifestaverit et decennium fiat emensum, tunc irritum esse testamentum tam ex contraria voluntate quam ex cursu temporali.
von willy.k am 27.08.2014
Wenn jedoch der Erblasser lediglich erklärt hat, dass er sein vorheriges Testament nicht mehr gültig haben möchte, oder diese Absicht mit anderen Worten zum Ausdruck gebracht hat, und dies entweder durch mindestens drei geeignete Zeugen oder in amtlichen Aufzeichnungen nachgewiesen hat, und zehn Jahre vergangen sind, wird das Testament sowohl aufgrund der veränderten Absicht als auch aufgrund des verstreichenden Zeitraums ungültig.
von christoph.b am 26.09.2013
Wenn jedoch der Erblasser lediglich erklärt hat, das frühere Testament nicht aufrechterhalten zu wollen, oder mit anderen Worten eine entgegenstehende Absicht offenbart hat, und dies entweder durch geeignete Zeugen, nicht weniger als drei, oder in amtlichen Aufzeichnungen kundgetan wurde, und eine Dekade verstrichen ist, wird das Testament sowohl aufgrund der entgegenstehenden Absicht als auch aufgrund des Zeitablaufs ungültig.