Ne ergo eo modo rumpatur eius testamentum, sicut ipsum filium vel heredem instituere vel nominatim exheredare debet testator, ne non iure faciat testamentum, ita et nepotem neptemve ex filio necesse est ei vel heredem instituere vel exheredare, ne forte, vivo eo filio mortuo, succedendo in locum eius nepos neptisve quasi adgnatione rumpant testamentum.
von mattis.934 am 19.12.2013
Damit also sein Testament nicht auf diese Weise ungültig werde, muss der Erblasser, wie er den Sohn selbst entweder als Erben einsetzen oder namentlich enterben muss, damit er das Testament rechtmäßig gestalte, ebenso notwendigerweise den Enkel oder die Enkelin aus einer Sohneslinie entweder als Erben einsetzen oder enterben, damit nicht etwa, während der Sohn lebt, aber nach dessen Tod, der Enkel oder die Enkelin durch Nachfolge an seiner Stelle das Testament gleichsam durch Verwandtschaft breche.
von nicole.9984 am 19.10.2021
Um zu verhindern, dass das Testament auf diese Weise ungültig wird, muss der Erblasser, ebenso wie er seinen Sohn entweder als Erben einsetzen oder ihn ausdrücklich enterben muss, um die Rechtsgültigkeit des Testaments zu gewährleisten, auch seinen Enkel oder seine Enkelin (durch seinen Sohn) entweder als Erben einsetzen oder enterben. Dies verhindert die Möglichkeit, dass der Enkel oder die Enkelin das Testament durch Familiennachfolge ungültig machen könnte, falls der Sohn während der Lebzeit des Erblassers stirbt.