Sed si filius eius vivo eo moriatur aut qualibet alia ratione exeat de potestate eius, incipit nepos neptisve in eius locum succedere et eo modo iura suorum heredum quasi adgnatione nanciscuntur.
von mariam865 am 28.08.2018
Wenn jedoch sein Sohn zu seinen Lebzeiten stirbt oder aus irgendeinem anderen Grund seiner Gewalt enthoben wird, beginnt der Enkel oder die Enkelin an seine Stelle zu treten und auf diese Weise erlangen sie die Rechte der Erben kraft Verwandtschaft, gleichsam als wären sie durch Agnation verbunden.
von alicia977 am 26.05.2022
Wenn jedoch sein Sohn während dessen Lebzeit stirbt oder aus irgendeinem Grund seiner elterlichen Gewalt enthoben wird, tritt der Enkel oder die Enkelin an dessen Stelle und erwirbt dadurch die Rechte der direkten Erben durch diese neue Verwandtschaftsbeziehung.