Sed ut nepos neptisve sui heredes sint, non sufficit eum eamve in potestate avi mortis tempore fuisse, sed opus est ut pater eius vivo patre suo desierit suus heres esse, aut morte interceptus aut qualibet alia ratione liberatus potestate:
von ksenia.b am 05.07.2024
Jedoch reicht es für Enkelkinder nicht aus, zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters unter dessen Gewalt gestanden zu haben. Ihr Vater muss während der Lebenszeit des Großvaters seinen Status als direkter Erbe verloren haben, und zwar entweder durch Tod oder durch Entlassung aus der elterlichen Gewalt auf andere Weise:
von lorena.q am 07.02.2021
Damit ein Enkel oder eine Enkelin sui heredes sein kann, reicht es nicht aus, dass er oder sie zum Zeitpunkt des Todes in der Gewalt des Großvaters war, sondern es ist notwendig, dass sein Vater aufgehört hat, suus heres zu sein, während sein eigener Vater noch lebte, sei es durch Tod unterbrochen oder durch irgendeinen anderen Grund von der Gewalt befreit: