Sui autem et necessarii heredes sunt veluti filius, filia, nepos neptisque ex filio et deinceps ceteri liberi, qui modo in potestate morientis fuerint.
von sophi.i am 27.04.2023
Direkte und notwendige Erben sind Familienangehörige wie ein Sohn, eine Tochter, ein Enkel und eine Enkelin über die Linie des Sohnes sowie alle anderen Nachkommen, sofern sie zum Zeitpunkt des Todes unter der Verfügungsgewalt des Verstorbenen standen.
von filip.9946 am 02.05.2024
Eigenberechtigte und Pflichtteilerben sind solche wie Sohn, Tochter, Enkel und Enkelinnen aus dem Sohn und danach die anderen Abkömmlinge, die ausschließlich unter der Gewalt der sterbenden Person gestanden haben.