"a iure cognationis in legitimam successionem, ut non solum fratris filius et filia secundum quod iam definivimus, ad successionem patrui sui vocentur, sed etiam germanae consanguineae vel sororis uterinae filius et filia soli, et non deinceps personae, una cum his ad iura avunculi sui perveniant, et mortuo eo qui patruus quidem est fratris sui filiis, avunculus autem sororis suae suboli, simili modo ab utroque latere succedant tamquam si omnes ex masculis descendentes legitimo iure veniant, scilicet ubi frater et soror superstites non sunt (his etenim personis praecedentibus et successionem admittentibus ceteri gradus remanent penitus semoti)":
von vanessa916 am 09.01.2016
In Bezug auf Erbrechte, die auf Blutsverwandtschaftsbeziehungen basieren, können nicht nur der Sohn und die Tochter eines Bruders - wie wir bereits festgestellt haben - vom Erbe ihres Onkels väterlicherseits erben, sondern auch der Sohn und die Tochter (jedoch keine weiter entfernten Verwandten) einer vollbürtigen oder halbbürtigen Schwester können die Erbrechte ihres Onkels mütterlicherseits geltend machen. Wenn eine solche Person stirbt - die ein Onkel väterlicherseits für die Kinder ihres Bruders und ein Onkel mütterlicherseits für die Kinder ihrer Schwester ist - können beide Seiten gleichermaßen erben, als wären sie alle in gerader männlicher Linie mit vollständigen Rechtsansprüchen abstammen würden. Dies gilt, wenn kein Bruder oder keine Schwester mehr am Leben sind (denn wenn diese nähere Verwandte leben und erbberechtigt sind, werden alle anderen Verwandtschaftsgrade vollständig ausgeschlossen):
von theresa.823 am 31.07.2016
Vom Recht der Blutsverwandtschaft in die rechtmäßige Erbfolge, so dass nicht nur der Sohn und die Tochter eines Bruders gemäß unserer bereits getroffenen Definition zur Erbfolge ihres väterlichen Onkels berufen werden, sondern auch der Sohn und die Tochter einer vollbürtigen oder mütterlicherseits geborenen Schwester allein, und nicht Personen darüber hinaus, gemeinsam mit diesen zu den Rechten ihres mütterlichen Onkels gelangen, und beim Tod desjenigen, der zwar der väterliche Onkel der Kinder seines Bruders, aber der mütterliche Onkel der Nachkommen seiner Schwester ist, in gleicher Weise von beiden Seiten erben, als ob alle von männlicher Linie abstammend nach rechtmäßigem Recht kämen, nämlich dort, wo Bruder und Schwester nicht überleben (denn diese vorangehenden und die Erbfolge zulassenden Personen bleiben anderen Graden völlig entzogen):