( 1) in his igitur casibus legem duodecim tabularum sequentes et novum ius novissimo iure corrigentes etiam unum gradum pietatis intuitu transferri ab iure cognationis in legitimam volumus successionem, ut non solum fratris filius et filia secundum quod iam definivimus ad successionem patrui sui vocentur, sed etiam germanae consanguineae vel sororis uterinae filius et filia soli et non deinceps personae una cum his ad iura avunculi sui perveniant, et mortuo eo, qui patruus quidem est fratris sui filiis, avunculus autem sororis suae suboli, simili modo ab utroque latere succedatur, tamquam si omnes legitimo iure veniant, scilicet ubi frater et soror superstites non sunt.
von conrat.a am 05.07.2019
In diesen Fällen daher, dem Gesetz der Zwölftafeln folgend und das neue Recht durch das neueste Recht korrigierend, wünschen wir auch einen Grad aufgrund natürlicher Zuneigung von der Kognation in die gesetzliche Erbfolge übertragen zu sehen, so dass nicht nur der Sohn und die Tochter eines Bruders gemäß unserer bereits getroffenen Definition zur Erbfolge ihres Onkels väterlicherseits berufen werden, sondern auch allein der Sohn und die Tochter einer leiblichen Schwester oder Halbschwester mütterlicherseits, und nicht Personen darüber hinaus, gemeinsam mit jenen zu den Rechten ihres Onkels mütterlicherseits gelangen, und wenn derjenige stirbt, der zwar Onkel väterlicherseits für die Kinder seines Bruders ist, aber Onkel mütterlicherseits für den Nachwuchs seiner Schwester, soll die Erbfolge in gleicher Weise von beiden Seiten erfolgen, als ob alle kraft gesetzlichen Rechts kämen, nämlich dort, wo Bruder und Schwester nicht überleben.
von kristof.a am 17.11.2013
In diesen Fällen folgen wir, gestützt auf das Zwölftafelgesetz und unter Aktualisierung früherer Gesetze mit neuer Gesetzgebung, dem Wunsch, einen Verwandtschaftsgrad von der Blutsverwandtschaft zu den gesetzlichen Erbrechten zu übertragen, aus Rücksicht auf familiäre Bindungen. Das bedeutet, dass nicht nur der Sohn und die Tochter eines Bruders zum Erbe des väterlichen Onkels berufen werden (wie wir bereits festgelegt haben), sondern auch der Sohn und die Tochter einer vollbürtigen oder halbbürtigen Schwester (jedoch keine weiter entfernten Verwandten) gleichberechtigte Erbrechte gegenüber ihrem mütterlichen Onkel haben werden. Wenn ein solcher Onkel stirbt - der ein väterlicher Onkel für die Kinder seines Bruders und ein mütterlicher Onkel für die Kinder seiner Schwester ist - gelten die Erbrechte gleichermaßen von beiden Seiten, als wären alle gesetzliche Erben, vorausgesetzt, es leben kein Bruder und keine Schwester des Verstorbenen.