Cum autem tertio gradui ex transversa linea fuerit locus, ubi patruis et filiis fratrum et sororum locum antiquitas dedicavit, una cum illis tam emancipati fratris quam emancipatae sororis filium tantummodo et filiam, sive emancipatos sive suos patribus constitutos, et neminem alium ulterius, nec non fratris uterini et sororis germanae vel uterinae filium et filiam tantummodo ex legitima linea invicem vocari censemus, sicut iam sanximus, ut omnes, qui vel ab antiquo iure vel a nostra liberalitate in legitimorum quidem positi sunt praerogativa, eodem autem tertio gradu sunt, simili iure vocentur.
von elisabeth.8978 am 01.10.2018
In Bezug auf die Erbfolge im dritten Grad der Seitenlinie, wo die Tradition den Platz für Onkel väterlicherseits und Kinder von Brüdern und Schwestern festgelegt hat, verordnen wir, dass folgende Verwandte gemeinsam zum Erbe berufen werden sollen: Kinder (sowohl Söhne als auch Töchter) von emanzipierte Brüdern und Schwestern, ob sie selbst emanzipiert sind oder unter väterlicher Gewalt stehen, und niemand darüber hinaus, sowie Kinder von Halbgeschwistern (mütterlicherseits) und vollbürtigen oder mütterlichen Halbschwestern, jedoch nur aus ehelichen Beziehungen. Wie wir bereits festgelegt haben, sollen alle, denen der eheliche Status entweder durch altes Recht oder durch unsere Großzügigkeit gewährt wurde und die sich im gleichen dritten Grad befinden, mit gleichen Rechten zum Erbe berufen werden.
von elijah866 am 02.07.2014
Wenn ferner im dritten Grad der Seitenlinie ein Ort gegeben ist, wo die Antike einen Ort für Onkel und für Kinder von Brüdern und Schwestern vorgesehen hat, zusammen mit denjenigen, sowohl dem Sohn als auch der Tochter eines emanzipiertes Bruders und einer emanzipiertes Schwester, nur wenn sie emanzipiert oder ihren Vätern eigen sind, und niemand darüber hinaus, sowie auch nur den Sohn und die Tochter eines Halbbruders und einer leiblichen oder Halbschwester aus der legitimen Linie, verordnen wir, dass sie wechselseitig genannt werden, so wie wir bereits festgelegt haben, damit alle, die entweder nach altem Recht oder durch unsere Großzügigkeit tatsächlich in das Privileg der Legitimierten gesetzt wurden und sich im gleichen dritten Grad befinden, nach ähnlichem Recht genannt werden können.